Titel 1
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    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
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    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
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    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
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    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
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    Kindergeld
    Wenn Du jünger als 25 Jahre alt bist, bekommen Deine Eltern Kindergeld für Dich. Bedingung: Dein Jahreseinkommen (abzüglich der Werbungskosten und dem Anteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) darf 7.680 Euro nicht übersteigen. Kompetente Ansprechpartnerin ist hier die Familienkasse bei den Arbeitsagenturen vor Ort.

    Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    Wenn Du krank bist und zu Hause bleibst, musst Du das Deiner Verwaltung oder Behörde noch am selben Tag mitteilen. Wenn Du länger als drei Tage erkrankst, benötigst Du ein Attest Deiner Ärztin oder Deines Arztes. Das Attest muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei Deinem Dienstherrn vorgelegt werden. Allerdings kann dieser auch eine schnellere Vorlage eines ärztlichen Attests – unter Umständen ab dem ersten Tag – verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt bzw. die Ärztin eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Du dann wieder direkt beim Dienstherrn einreichen musst.

    Kündigung
    siehe Entlassung

    Laufbahn besonderer Fachrichtung
    Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamten/innen-Laufbahnen, bei denen die Laufbahnbefähigung nicht durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit anschließender Laufbahnprüfung nachgewiesen wird, sondern durch einschlägige Berufserfahrung. Grund für die Einführung ist zumeist, dass der Bedarf an entsprechenden Beamten/innen so gering ist, dass sich die Einrichtung eines Vorbereitungsdienstes nicht rentieren würde. Die rechtliche Ausgestaltung (Arten, Zulassungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten etc.) regeln Bund und Länder für ihren Bereich jeweils autonom. Für den Nachweis der Laufbahnbefähigung fordern die meisten Dienstherren eine berufliche Tätigkeit von zwei bis dreieinhalb Jahren, die innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes erbracht worden sein kann. Über die Feststellung der Befähigung und damit die Zulassung zur Laufbahn besonderer Fachrichtung entscheidet gewöhnlich die oberste Dienstbehörde durch Bescheid. Laufbahnen besonderer Fachrichtung gibt es im mittleren, gehobenen und höheren Dienst, nicht jedoch im einfachen Dienst, da es dort bereits keine Laufbahnprüfung gibt, deren Fehlen durch Berufserfahrung kompensiert werden müsste.

    Laufbahnprüfung
    Siehe Prüfung Laufbahnrecht Laufbahnen ordnen und bestimmen die Berufswege von Beamten/innen. Jede Laufbahn gehört zu einer der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst). Die differenzierte, mit einer spezifischen Ausbildung verbundene Laufbahnverordnung soll die Beamtin bzw. den Beamten befähigen, nicht nur einzelne, sondern alle Aufgaben einer Laufbahn wahrzunehmen. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter der gleichen Fachrichtung in einer Laufbahngruppe. Laufbahnverordnungen existieren in allen Berufsfeldern, zum Beispiel bei der Polizei, in der Justiz, der Steuerverwaltung oder dem Zoll.

    Leistungsgrundsatz
    Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im Öffentlichen Dienst bezeichnet.

    Nachtarbeit
    Für volljährige Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du nur für Arbeiten zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Das aber nur, wenn sie am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr in die Berufsschule müssen. In diesem Fall gilt eine Höchstarbeitszeitdauer am Vortag bis maximal 20 Uhr.

    Mitbestimmung
    Dass der Chef oder die Chefin alles allein entscheiden kann – das war einmal. Schon seit Jahrzehnten gibt es nämlich die betriebliche Mitbestimmung. Wer Arbeit leistet, muss auch mitreden dürfen, zum Beispiel bei Entlassungen , der Ausstattung der Arbeitsplätze oder der Aufstellung von Urlaubsplänen. Für diese Rechte haben die Gewerkschaften gesetzliche Regelungen erkämpft. Damit die Beschäftigten in den Dienststellen ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können, gibt es Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) . Doch leider hat die Mitbestimmung Grenzen. Noch immer kommt nur ein Bruchteil der Entscheidungen auf demokratischem Weg zustande. Noch immer können die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in vielen Fragen willkürlich bestimmen – und das sogar bei Entscheidungen von weit reichender Tragweite, wie bei Investitionen oder Entlassungen. Die Beschäftigten tragen dann die Folgen dieser Entscheidungen, ohne ihre Interessen einbringen zu können. Deshalb fordert ver.di weitergehende Mitbestimmungsmöglichkeiten – zum Beispiel bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken und bei der Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze.

    Mittlerer Dienst
    Der mittlere Dienst (in einigen Bundesländern auch 2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 2) ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung (besonders in technischen Fachrichtungen, z. B. bei der Feuerwehr). Für Zeitsoldaten/innen gelten nach Ende der Dienstzeit im Rahmen der Wiedereingliederung Sonderregelungen, was den Zugang zu Berufen im Öffentlichen Dienst betrifft. Für sie werden auch eine bestimmte Anzahl von Planstellen freigehalten. Die Ausbildung dauert zwei bis zweieinhalb Jahre (je nach Behörde und Fachrichtung) und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen.

    Mobbing
    Mobbing, das ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Und das gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle gemobbt werden. Kriegst Du vielleicht auch ständig blöde Sprüche von Deinem Ausbilder, Deiner Ausbilderin oder anderen Anwärterinnen und Anwärtern zu hören? Erzählt jemand hinter Deinem Rücken dauernd Lügengeschichten über Dich? Musst Du immer die miesen Jobs erledigen? Machen Kollegen oder Kolleginnen Dir unerwünschte sexuelle Angebote? Dann geh sofort zu Deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder zum Personalrat. Untersuchungen haben nämlich gezeigt, dass Mobbing umso leichter gestoppt werden kann, je früher man etwas dagegen unternimmt. Außerdem macht Mobbing krank. Viele Menschen, die gemobbt werden, bekommen Magen- und Darmbeschwerden, Herzschmerzen, Bluthochdruck oder gar chronische Krankheiten.

    Mobilitätsanforderungen nach der Ausbildung
    Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses versetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden. Das gilt sowohl für Angestellte als auch insbesondere für Beamtinnen und Beamte. Das heißt im Klartext, dass Du keinen Anspruch auf Beschäftigung an Deinem Wohnort nach Deiner Ausbildung hast. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte müssen bereit sein, bundesweit eingesetzt zu werden, Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Bereich des Landes. Vorübergehend können Beschäftigte auch einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden, die nicht zu den deutschen Dienstherrn gehört – zum Beispiel zwischen- oder überstaatlichen Organisationen.

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