Beamte/innen auf Lebenszeit
Beamter/in auf Lebenszeit (BaL) ist ein Status, welcher einem/r Beamten/in auf Probe nach dem Ende der Probezeit verliehen wird. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in der Regel durch zwei dienstliche Beurteilungen während der Probezeit durch den/die Vorgesetzte/n festgestellt. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch den/die Dienstvorgesetzte/n durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, welche die Worte enthalten muss "unter Berufung in das Beamten/innen-Verhältnis auf Lebenszeit".
Beamte/in auf Probe
Zum/r Beamten/in auf Probe (BaP) wird ernannt, wer entweder den Vorbereitungsdienst für die entsprechende Laufbahn erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamte/r auf Lebenszeit vorgesehen ist (sog. Laufbahnbewerber/innen) oder als Bewerber/in einer Laufbahn besonderer Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst eingestellt werden soll. Als Beamte/r auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24 BBG) vorgesehen ist und vorher noch nicht Beamte/r war.
Beamte/innen auf Widerruf
Beamte/innen auf Widerruf (BaW) befinden sich meist im Vorbereitungsdienst, d. h. sie absolvieren eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter/in bzw. im höheren Dienst Referendar/in mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn (z. B. Studienreferendar/in) oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes (z. B. Polizeikommissaranwärter/in). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit, gerichtlich überprüfbar, durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Beamte/in auf Zeit
Eine weitere Form des Beamten/innen-Verhältnisses ist der/die Beamte/in auf Zeit. Ein Beamten/innen-Verhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der/die Beamte/in nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten/innen auf Zeit (Landrat/Landrätin, Oberbürgermeister/in, hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister/innen und Beigeordnete etc.) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler/in an Universitäten) der Fall.
Beamtenanwärter/In
Ein/e Anwärter/in ist im Beamten/innen-Recht eine Person mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamte/r auf Widerruf, der/die sich innerhalb einer Beamten/innen-Laufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten/innen im Öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter/innen keine Anwendung. Soweit der/die Anwärter/in noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. Der/die Anwärter/in führt in der Regel die Bezeichnung als Dienstbezeichnung des angestrebten Amtes mit einem die Laufbahn kennzeichnenden entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär/in, Stadtsekretär/in, Brandmeister/in, Regierungsinspektor/in oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter/in, z. B. Finanzanwärter/ , Bauoberinspektoranwärter/in oder Dienst- und Zollsekretäranwärter/in. Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel zwei Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst drei Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird z. Z. noch in der Überzahl der Dienstherren an einer speziellen Fachhochschule für den Öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert.
Beendigung der Ausbildung
Deine Ausbildung endet mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen (beim zweiten Versuch). Maßgeblich ist das Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse.
Beendigung des Beamten/innen-Verhältnisses
Ein Beamten/innen-Verhältnis auf Lebenszeit endet – außer durch Tod – nur in besonderen Fällen. Beendigungsgrund sind zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Geregelt wird dies durch das Bundesbeamten/innen-Gesetz § 48 oder durch analoge Regelungen im Beamten/innen-Rechtsrahmen- bzw. Beamten/innen-Statusgesetz. Das aktive Beamten/innen-Verhältnis endet in der Regel durch Eintritt in den Ruhestand.
Befähigungsprinzip
Ein/e Bürger/in ist nur für den Beamten/innendienst befähigt, wenn er/sie die laufbahnspezifische Vorbildung nachweisen kann. Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen (Laufbahnprüfung).
Dabei gilt als allgemeine Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn im
- einfachen Dienst, der Hauptschulabschluss.
- mittleren Dienst, der Realschulabschluss / die Fachoberschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
- gehobenen Dienst, ein Hochschulzugangszeugnis (allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife) für den Einstieg als Anwärter/in (Studierende/r an einer Fachhochschule des öffentlichen Dienstes) im nichttechnischen Verwaltungsdienst; ansonsten ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Bachelorabschluss.
- höheren Dienst, ein mindestens dreijähriges abgeschlossenes Hochschulstudium mit Masterabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Teilweise gelten für besondere Laufbahnen weitergehende Anforderungen.
Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamte/innen können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.
Beförderung
Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Meistens ist ein Wechsel des Dienstpostens erforderlich. Vor der Beförderung erfolgt eine Erprobung auf dem höher bewerteten Dienstposten. Da Beamte und Beamtinnen auf Planstellen geführt werden, gilt: Ohne höher bewertete, verfügbare Planstelle ist keine Beförderung möglich.
Besoldung
Beamte/innen erhalten kein Gehalt, das in einem Tarifvertrag ausgehandelt wurde, sondern werden besoldet. Beamt/innen-Bezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des/r Beamten/innen sicherstellen und Korruption vermeiden. Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.
Besoldungsgruppen
Es werden folgende Besoldungsgruppen unterschieden:
- Besoldungsordnung A: Beamte/innen mit nach Dienstalter aufsteigender Besoldung (A 2 bis A 16)
- Besoldungsordnung B: Beamte/innen mit fester Besoldung (B 1 bis B 11)
- Besoldungsordnung R: Richter/innen und Staatsanwälte/innen (R1 bis R 10, R 1 und R 2 mit aufsteigender Besoldung nach Lebensalter)
- Besoldungsordnung W: Professoren/innen einschließlich der Juniorprofessoren/innen (ersetzt BesO C) (W 1 bis W 3)
- Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden.
Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher/innen, Polizeivollzugsbeamte/innen, Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen, als Flugsicherungsbeamte/innen und Kraftfahrer/innen; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).
Beteiligung der Gewerkschaften bei beamtenrechtlichen Vorschriften
Für Beamtinnen und Beamte gelten keine Tarifverträge. Dennoch haben auch hier Gewerkschaften ein Mitspracherecht, wenn es um die Arbeitsbedingungen, Bezüge oder Urlaub geht. So haben sie ein Beteiligungsrecht bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen des Beamten/innen-Verhältnisses – gemäß § 94 Bundesbeamten/innen-Gesetz und analoger Regelungen in den Ländervorschriften. Die Gewerkschaften werden im Gesetzgebungsverfahren angehört und können Stellungnahmen zu den Anliegen der Beamtinnen und Beamten erarbeiten. ver.di fordert aber ein umfassendes Gestaltungsrecht und den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur Festlegung der Arbeitsbedingungen von Beamtinnen und Beamten.
Beurteilungsbogen
Nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt bewertet Dein Arbeitgeber Deine Leistungen mit einem Beurteilungsbogen. Trotz möglichst objektiver Beurteilungskriterien, die durch die zuständigen Stellen vorgegeben sind, findet sich in diesen Bögen leider häufig auch ein subjektives Urteil der Ausbilderinnen und Ausbilder wieder. Das ist nicht in Ordnung. Besonders dann nicht, wenn die Beurteilungen zum Teil mit in die Note deiner Laufbahnprüfung eingehen. Das ist unterschiedlich auf Länder- und Bundesebene geregelt und hängt auch davon ab, ob Du eine Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst machst. Solltest Du eine unfaire Beurteilung bekommen haben, kannst Du bei Deiner Ausbilderin bzw. Deinem Ausbilder und bei der Personalabteilung Widerspruch dagegen einlegen. Wende Dich aber vorher an Deine JAV oder Deinen Personalrat.
Bildungsurlaub
Bildungsurlaub, das sind bis zu zwei Wochen bezahlte Freistellung von der Arbeit, in denen Beamtinnen und Beamte sich beruflich oder politisch weiterbilden. Zum Beispiel mit Sprachunterricht oder PC-Kursen. In einigen Bundesländern hast auch Du als Anwärterin und Anwärter Anspruch darauf. Wie viel Bildungsurlaub Dir zusteht und wie Du deinen Anspruch wahrnehmen kannst, erfährst Du in der für Dich geltenden Sonderurlaubsverordnung oder bei ver.di. Auch die ver.di Jugend bietet zahlreiche Seminare für Anwärterinnen und Anwärter an, für die der Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann. Welche Seminare genau angeboten werden, erfährst Du im Internet unter www.verdi-jugend.de.