Titel 1
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
    next arrow
    previous arrow

    Fahrtkosten
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber die Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung notwendig sind.

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsortes durchgeführt wird. In diesem Fall hast Du ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ebenso müssen Dir Fahrtkosten zu Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf Deine Abschlussprüfung erstattet werden.

    Fahrzeiten
    Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause sind Deine Privatsache. Sie werden weder auf die Ausbildungszeit angerechnet noch vergütet. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen für Auszubildende. Der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder umgekehrt werden jedoch angerechnet.

    Familienheimfahrten
    Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen.

    Familienversicherung
    Studierende können sich unter bestimmten Umständen kostenlos bei einem Elternteil oder bei dem/der eigenen Ehegatten/-in mitversichern lassen, sie sind dann in der so genannten Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen gesonderten Beitrag zahlen.

    Fehlzeiten
    Im Unterschied zu den meisten anderen Berufen kann in den Gesundheitsberufen das Überschreiten einer bestimmten Zahl an Fehltagen, zum Beispiel wegen Krankheit, die Zulassung zur staatlichen Prüfung verhindern. Das ist unabhängig von den Leistungen, die während der Ausbildung erbracht worden sind. Nach dem Altenpflege- und dem Krankenpflegegesetz dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung versäumt werden.

    Das Hebammengesetz sieht eine zulässige Fehlzeit von zwölf Wochen während der gesamten Ausbildung vor. Nicht angerechnet auf die Fehltage werden Urlaub, Bildungsurlaub und Freistellungen für Aktivitäten in der JAV. Bei Schwangerschaft ist eine Fehlzeit bis zu 14 Wochen erlaubt.

    In Ausnahmefällen kann allerdings auch nach Überschreiten der Fehlzeitengrenze die Zulassung zur Prüfung erlaubt werden. Dies entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der bzw. des betreffenden Auszubildenden. Vorausgesetzt, das Bestehen der Prüfung ist zu erwarten.

    Feiertage
    An gesetzlichen Feiertagen musst Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, bekommst aber dennoch deinen Lohn bezahlt – sofern Du üblicherweise an diesem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.

    Bei einer Vollzeittätigkeit mit Wechselschicht bekommst Du entsprechend den Feiertag nicht bezahlt, wenn Du dann gerade keine Schicht hast. Falls Du in Teilzeit im Wechselschichtbetrieb angestellt bist, bekommst Du auch die Feiertage anteilig bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muss daher entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen genehmigt werden.

    In der Krankenpflege wird die ganze Woche gearbeitet und damit auch an Feiertagen. Hier hast Du gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich: Innerhalb von zwei Wochen musst Du dadurch an einem normalen Werktag nicht arbeiten und wirst trotzdem bezahlt – ggf. auch mit Feiertagszuschlag. Durch den Ausgleichstag arbeitest Du also effektiv einen Tag weniger bei voller Bezahlung.

    Achtung: Das gilt leider nicht, falls Du maximal fünf Tage pro Woche in einem solchen Betrieb arbeitest – dann entfällt leider Dein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit. Bist Du allerdings in Teilzeit und bei freier Zeiteinteilung angestellt, bekommst Du wiederum auch die Feiertage anteilig bezahlt.

    Frauenbeauftragte
    Im öffentlichen Dienst gibt es eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.

    Freistellung
    Bei einem Todesfall in der Familie oder bei einer Vorladung bei Behörden kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Weitere Gründe sind: Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

    Für den arbeitsintensiven Zeitraum von Prüfungen oder für die Dauer von Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung. Nichtsdestotrotz solltest Du versuchen, wenigstens eine unbezahlte Freistellung für diese Zeit auszuhandeln, falls Dein Urlaub nicht ausreicht oder Du ihn nicht dafür nehmen möchtest.

    Fahrtkosten
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber die Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung notwendig sind.

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsortes durchgeführt wird. In diesem Fall hast Du ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ebenso müssen Dir Fahrtkosten zu Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf Deine Abschlussprüfung erstattet werden.

    Fahrzeiten
    Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause sind Deine Privatsache. Sie werden weder auf die Ausbildungszeit angerechnet noch vergütet. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen für Auszubildende. Der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder umgekehrt werden jedoch angerechnet.

    Familienheimfahrten
    Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen.

    Familienversicherung
    Studierende können sich unter bestimmten Umständen kostenlos bei einem Elternteil oder bei dem/der eigenen Ehegatten/-in mitversichern lassen, sie sind dann in der so genannten Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen gesonderten Beitrag zahlen.

    Fehlzeiten
    Im Unterschied zu den meisten anderen Berufen kann in den Gesundheitsberufen das Überschreiten einer bestimmten Zahl an Fehltagen, zum Beispiel wegen Krankheit, die Zulassung zur staatlichen Prüfung verhindern. Das ist unabhängig von den Leistungen, die während der Ausbildung erbracht worden sind. Nach dem Altenpflege- und dem Krankenpflegegesetz dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung versäumt werden.

    Das Hebammengesetz sieht eine zulässige Fehlzeit von zwölf Wochen während der gesamten Ausbildung vor. Nicht angerechnet auf die Fehltage werden Urlaub, Bildungsurlaub und Freistellungen für Aktivitäten in der JAV. Bei Schwangerschaft ist eine Fehlzeit bis zu 14 Wochen erlaubt.

    In Ausnahmefällen kann allerdings auch nach Überschreiten der Fehlzeitengrenze die Zulassung zur Prüfung erlaubt werden. Dies entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der bzw. des betreffenden Auszubildenden. Vorausgesetzt, das Bestehen der Prüfung ist zu erwarten.

    Feiertage
    An gesetzlichen Feiertagen musst Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, bekommst aber dennoch deinen Lohn bezahlt – sofern Du üblicherweise an diesem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.

    Bei einer Vollzeittätigkeit mit Wechselschicht bekommst Du entsprechend den Feiertag nicht bezahlt, wenn Du dann gerade keine Schicht hast. Falls Du in Teilzeit im Wechselschichtbetrieb angestellt bist, bekommst Du auch die Feiertage anteilig bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muss daher entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen genehmigt werden.

    In der Krankenpflege wird die ganze Woche gearbeitet und damit auch an Feiertagen. Hier hast Du gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich: Innerhalb von zwei Wochen musst Du dadurch an einem normalen Werktag nicht arbeiten und wirst trotzdem bezahlt – ggf. auch mit Feiertagszuschlag. Durch den Ausgleichstag arbeitest Du also effektiv einen Tag weniger bei voller Bezahlung.

    Achtung: Das gilt leider nicht, falls Du maximal fünf Tage pro Woche in einem solchen Betrieb arbeitest – dann entfällt leider Dein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit. Bist Du allerdings in Teilzeit und bei freier Zeiteinteilung angestellt, bekommst Du wiederum auch die Feiertage anteilig bezahlt.

    Frauenbeauftragte
    Im öffentlichen Dienst gibt es eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.

    Freistellung
    Bei einem Todesfall in der Familie oder bei einer Vorladung bei Behörden kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Weitere Gründe sind: Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

    Für den arbeitsintensiven Zeitraum von Prüfungen oder für die Dauer von Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung. Nichtsdestotrotz solltest Du versuchen, wenigstens eine unbezahlte Freistellung für diese Zeit auszuhandeln, falls Dein Urlaub nicht ausreicht oder Du ihn nicht dafür nehmen möchtest.

    Injektionen
    Vom Gesetzgeber wurde bislang nicht schlüssig geregelt, ob Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals fallen. Sie gelten als ärztliche Tätigkeiten. Eindeutige höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu aber nicht. In der Praxis ist es üblich, dass i.m.-Injektionen durch Pflegekräfte vorgenommen werden, ebenso die Infusionsgabe bei liegendem, intravenösem Zugang.

    Tatsache ist: Ohne die Übernahme dieser Aufgaben durch das Pflegepersonal wäre bei den derzeitigen Arbeitsabläufen die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes nicht denkbar. Daraus resultiert die Gefahr, dass durch Übernahme ärztlicher Tätigkeiten die eigentliche pflegerische Arbeit unter zusätzlich vergrößertem Zeitdruck oder gar nicht geleistet wird.

    Auszubildenden dürfen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nur zum Zwecke der Ausbildung unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht oder von qualifizierten Berufsangehörigen gestattet werden. Sie tragen dabei selbst die Durchführungsverantwortung. Wenn etwas schief geht, können sie haftungsrechtlich herangezogen werden.
    Deshalb gibt es ein verbrieftes Verweigerungsrecht, wenn man sich hierzu nicht hinreichend qualifiziert fühlt.

    Wie bei jedem ärztlichen Eingriff müssen Patienten vorher aufgeklärt und um ihr Einverständnis gefragt werden.

    Haftpflichtversicherung
    Eine Haftpflichtversicherung zahlt, wenn Du anderen versehentlich Schaden zufügst,- bei kleinen, aber auch bei großen Schäden. Unfälle mit Personenschäden können in die Millionen gehen. Ohne Haftpflichtversicherung haftest Du mit Deinem Privatvermögen. Je nach Vertrag oder Wohnort sind Auszubildende oder Studierende noch bei den Eltern mitversichert.

    Hauptschulabschluss
    Er wird auch „Ausbildungsreife“ oder „Qualifikation der Berufsreife“ genannt. Mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (kurz BvB) kannst Du ihn nachholen.

    Hausratversicherung
    Sobald Dein Hauptwohnsitz Deine eigene Wohnung ist, solltest Du darüber nachdenken, Dein eigenes Inventar zu versichern.

    Hochschulreife
    Siehe Abitur

    Jahressonderzahlungen
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Das, was früher das Urlaubs- und Weihnachtsgeld war, ist heute zusammengefasst in einer Jahressonderzahlung, die Dir mit Deinem Ausbildungsentgelt im November zugeht.

    Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Du musst am 1. Dezember des Auszahlungsjahres im Betrieb beschäftigt sein und bekommst die Zahlung in dem Anteil, den Du dort gearbeitet hast. Das heißt, wenn Du zum Oktober eingestellt wurdest, bekommst Du 25 Prozent der Zahlung.

    Die Regelung zu den Jahressonderzahlungen gilt für tarifgebundene Krankenhäuser.

    JArbSchG
    Siehe unter Jugendarbeitsschutzgesetz.

    JAV
    Siehe Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Jugend- und Auszubildendenvertretung
    Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) ist die Interessenvertretung der Auszubildenden und Jugendlichen im Betrieb oder der Dienststelle – sozusagen euer eigener Betriebsrat bzw. Personalrat. Sie achtet darauf, dass Gesetze, Tarifverträge eingehalten werden, ebenso wie Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen.
    Gesetzliche Grundlage dafür sind das Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (kurz BPersVG) und die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze (kurz LPersVG).

    Die JAV ist auch die richtige Ansprechpartnerin, wenn irgendwas falsch läuft mit Deiner Ausbildung, wenn Du Rat, Hilfe oder Rückendeckung brauchst oder Ideen zur Verbesserung der Ausbildungssituation hast. Sie kümmert sich um die Qualität Deiner Ausbildung und um Deine Übernahme nach dem Ausbildungsende.
    Gewählt wird die JAV für zwei Jahre. Wählen lassen können sich alle aus Deinem Betrieb, die jünger sind als 25. Auch du! Wählen dürfen Jugendliche unter 18 und Auszubildende unter 25. Bedingung für eine JAV-Wahl sind fünf Wahlberechtigte.
    Weiterführende Informationen findest Du auf unserem Webportal www.jav.info.

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    Wenn Du noch keine 18 bist, gilt für Dich das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“, also das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz JArSchG). Dieses regelt, dass Jugendliche im Betrieb nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können. Sie haben besondere Rechte was Berufsschule, Ruhepausen, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht.


    Zum Mitgliederbereich

    Anmelden

    Registrieren




     

    Aktuelle Ausbildungs-Angebote