Kindergeld
Wenn Du jünger bist als 25 Jahre, bekommen Deine Eltern Kindergeld für dich. Kompetente Ansprechpartnerin sind hier die Familienkassen der Arbeitsagenturen.
Kindergeld als Elternteil
Das Kindergeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten, die Eltern entstehen, solange ihr Kind sich nicht selbst finanzieren kann. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen ab der Geburt des Kindes. Anträge gibt es bei der Kindergeldstelle der Bundesagentur für Arbeit, die Geburtsbescheinigung muss mit eingereicht werden.
Während Deines Studiums und bis zum Alter von 25 Jahren, erhalten Deine Eltern in der Regel weiterhin Kindergeld über die Kindergeldkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Kindergeld als Kind
Wohnst Du nicht mehr zu Hause, müssen Dir Deine Eltern das Kindergeld weiterleiten, denn es soll schließlich Dich in Deinem Studium unterstützen. Im Ernstfall kannst Du auch einfach bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen, dass Dir Dein Kindergeld direkt ausgezahlt wird.
Kinderzuschlag
Eltern, die über ausreichend Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt verfügen, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt der Kinder haben, erhalten einen Kinderzuschlag für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Eltern. Zum Einkommen werden dabei auch Unterhaltszahlungen oder Berufsausbildungsbeihilfen (kurz BAB) gezählt, Kindergeld oder Wohngeld hingegen nicht. Der Kinderzuschlag kann pro Kind bis zu 140 Euro betragen und wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt und unbefristet gezahlt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Krankengeld
Bei einer Krankheit bekommst Du dann von Deinem Arbeitgeber sechs Wochen lang den vollen Lohn ausbezahlt. Danach springt normalerweise die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe von 70 Prozent Deines üblichen Lohnes ein.
Studierende haben nur dann einen (mitunter eingeschränkten) Krankengeldanspruch, falls sie freiwillig versichert sind oder wegen dauerhafter Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Krankenpflegegesetz
Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger_in ist durch das Krankenpflegegesetz im Jahr 2003 neu geregelt worden. Unter anderem wurden die vorgenannten Berufsbezeichnungen neu eingeführt und unter gesetzlichen Schutz gestellt. Um sie zu führen, bedarf es einer Erlaubnis. Die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester/Krankenpfleger und Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger dürfen weiterhin geführt werden. Die bis dahin im Krankenpflegegesetz vorgesehene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe ist als bundeseinheitliche Ausbildung abgeschafft worden.
Krankenpflegehelfer/-in
Der bisher bundesweit geregelte Beruf der Krankenpflegehelferin und des Krankenpflegehelfers wird seit Januar 2004 nicht mehr bundeseinheitlich ausgebildet.
Es besteht aber die Möglichkeit der landesrechtlichen Regelung. Damit kommt es zu unterschiedlichen Berufsbezeichnungen.
Krankenversicherung
Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für Auszubildende Pflicht. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung musst Du Dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet haben.
Du kannst aber frei entscheiden, in welche Du möchtest. Hier lohnt der Vergleich, denn bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede.
Hinweise für Studierende
Solange Du an einer anerkannten, deutschen Hochschule immatrikuliert bist, musst Du zumindest krankenversichert sein, damit Behandlungskosten ggf. abgedeckt sind.
Krankmeldung
Wenn Du krank bist und zu Hause bleibst, musst Du das Deinem Betrieb noch am selben Tag mitteilen. Wenn Du länger als drei Tage erkrankst, benötigst Du ein ärztliches Attest (gelber Schein). Es muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Personalabteilung vorgelegt werden. Allerdings kann diese auch eine schnellere Vorlage verlangen – unter Umständen ab dem ersten Tag. Die Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (weißes Blatt) innerhalb von sieben Tagen.
Kündigung
Während der Probezeit ist eine Kündigung durch dich, aber auch deinen Arbeitgeber jederzeit möglich. Dabei muss weder eine Kündigungsfrist eingehalten, noch ein Grund angegeben werden. Nach Ablauf der Probezeit kannst Du mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Der Arbeitgeber kann nur nach Angabe von schwerwiegenden Gründen kündigen. Falls eine Kündigung droht, wende Dich an ver.di.






