Titel 1
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
    Bild ist nicht verfügbar
    Bild ist nicht verfügbar
    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
    next arrow
    previous arrow

    Kindergeld
    Wenn Du jünger bist als 25 Jahre, bekommen Deine Eltern Kindergeld für dich. Kompetente Ansprechpartnerin sind hier die Familienkassen der Arbeitsagenturen.

    Kindergeld als Elternteil
    Das Kindergeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten, die Eltern entstehen, solange ihr Kind sich nicht selbst finanzieren kann. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen ab der Geburt des Kindes. Anträge gibt es bei der Kindergeldstelle der Bundesagentur für Arbeit, die Geburtsbescheinigung muss mit eingereicht werden.
    Während Deines Studiums und bis zum Alter von 25 Jahren, erhalten Deine Eltern in der Regel weiterhin Kindergeld über die Kindergeldkasse der Bundesagentur für Arbeit.

    Kindergeld als Kind
    Wohnst Du nicht mehr zu Hause, müssen Dir Deine Eltern das Kindergeld weiterleiten, denn es soll schließlich Dich in Deinem Studium unterstützen. Im Ernstfall kannst Du auch einfach bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen, dass Dir Dein Kindergeld direkt ausgezahlt wird.

    Kinderzuschlag
    Eltern, die über ausreichend Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt verfügen, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt der Kinder haben, erhalten einen Kinderzuschlag für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Eltern. Zum Einkommen werden dabei auch Unterhaltszahlungen oder Berufsausbildungsbeihilfen (kurz BAB) gezählt, Kindergeld oder Wohngeld hingegen nicht. Der Kinderzuschlag kann pro Kind bis zu 140 Euro betragen und wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.
    Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt und unbefristet gezahlt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Krankengeld
    Bei einer Krankheit bekommst Du dann von Deinem Arbeitgeber sechs Wochen lang den vollen Lohn ausbezahlt. Danach springt normalerweise die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe von 70 Prozent Deines üblichen Lohnes ein.

    Studierende haben nur dann einen (mitunter eingeschränkten) Krankengeldanspruch, falls sie freiwillig versichert sind oder wegen dauerhafter Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.

    Krankenpflegegesetz
    Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger_in ist durch das Krankenpflegegesetz im Jahr 2003 neu geregelt worden. Unter anderem wurden die vorgenannten Berufsbezeichnungen neu eingeführt und unter gesetzlichen Schutz gestellt. Um sie zu führen, bedarf es einer Erlaubnis. Die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester/Krankenpfleger und Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger dürfen weiterhin geführt werden. Die bis dahin im Krankenpflegegesetz vorgesehene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe ist als bundeseinheitliche Ausbildung abgeschafft worden.

    Krankenpflegehelfer/-in
    Der bisher bundesweit geregelte Beruf der Krankenpflegehelferin und des Krankenpflegehelfers wird seit Januar 2004 nicht mehr bundeseinheitlich ausgebildet.
    Es besteht aber die Möglichkeit der landesrechtlichen Regelung. Damit kommt es zu unterschiedlichen Berufsbezeichnungen.

    Krankenversicherung
    Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für Auszubildende Pflicht. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung musst Du Dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet haben.
    Du kannst aber frei entscheiden, in welche Du möchtest. Hier lohnt der Vergleich, denn bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede.

    Hinweise für Studierende
    Solange Du an einer anerkannten, deutschen Hochschule immatrikuliert bist, musst Du zumindest krankenversichert sein, damit Behandlungskosten ggf. abgedeckt sind.

    Krankmeldung
    Wenn Du krank bist und zu Hause bleibst, musst Du das Deinem Betrieb noch am selben Tag mitteilen. Wenn Du länger als drei Tage erkrankst, benötigst Du ein ärztliches Attest (gelber Schein). Es muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Personalabteilung vorgelegt werden. Allerdings kann diese auch eine schnellere Vorlage verlangen – unter Umständen ab dem ersten Tag. Die Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (weißes Blatt) innerhalb von sieben Tagen.

    Kündigung
    Während der Probezeit ist eine Kündigung durch dich, aber auch deinen Arbeitgeber jederzeit möglich. Dabei muss weder eine Kündigungsfrist eingehalten, noch ein Grund angegeben werden. Nach Ablauf der Probezeit kannst Du mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Der Arbeitgeber kann nur nach Angabe von schwerwiegenden Gründen kündigen. Falls eine Kündigung droht, wende Dich an ver.di.

    Lohn
    Im Öffentlichen Dienst ist der Verdienst durch den Tarifvertrag geregelt.

    Lohnsteuer
    Hinweise für Studierende
    Die Höhe berechnet sich je nach Bundesland unterschiedlich, allerdings kommst Du bei Lohnsteuerklasse I (d.h. ledig, keine Kinder) und ab rund 850 Euro monatlichem Brutto-Verdienst wahrscheinlich nicht um einen Lohnsteuerabzug herum.

    Nachtarbeit
    Für volljährige Auszubildende ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du für Arbeiten zwischen 20 und 6 Uhr nicht eingesetzt werden.
    Allerdings gibt es eine Ausnahme: Bei Schichtarbeit dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Das aber nur, wenn sie am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr zur Arbeit oder zur Berufsschule müssen.

    Nachtdienst
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    Im Rahmen der Pflegeausbildung muss auch Nachtdienst geleistet werden. Doch im Unterschied zu anderen Bereichen in der Ausbildung ist dieser relativ genau geregelt:
    In der ersten Ausbildungshälfte darf laut Krankenpflege-Ausbildungsund Prüfungsverordnung (KrPflAPrV) überhaupt kein Nachtdienst stattfinden. Danach müssen mindestens 80 und höchstens 120 Nachtdienststunden unter Aufsicht einer qualifizierten Pflegekraft geleistet werden.

    Für Auszubildende nach dem Altenpflege- und nach dem Hebammengesetz gibt es keine näheren Vorschriften zur Ausbildung während der Nacht. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass ausgebildete Fachkräfte zur Anleitung und Aufsicht zugegen sein müssen und dass der Nachtdienst dem Ausbildungszweck dienen muss.

    Für Nachtdienste gibt es Zuschläge. Ihre Höhe ist in den betreffenden Tarifverträgen geregelt. Durch Nachtdienst kann sich auch der Anspruch auf Schicht- und Wechselschichtzulagen erhöhen.

    Meister/-in
    ist ein Titel in gewerblich-technischen, handwerklichen und künstlerischen Berufen. Er wird nach einer Aufstiegsweiterbildung mit dem Meisterbrief verliehen.
    Der/die Meister_in besitzt durch seine/ihre Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse zur Führung eines Betriebes und zur betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden.

    Meisterprüfung
    Die höchste Ausbildungsstufe im Handwerk erreichst Du mit dem Meisterbrief. Eine erfolgreiche Meisterprüfung bescheinigt umfangreiches theoretisches und praktisches Fachwissen – sowohl im jeweiligen Handwerk, als auch zu kaufmännischen Sachverhalten und zur Anleitung von Auszubildenden.

    Minusstunden
    Minusstunden entstehen nur dann, wenn Du ohne besonderen Grund (wie z.B. eine Erkrankung) während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dem Betrieb nicht zur Verfügung stehst bzw. die pro Woche oder Monat vereinbarte Mindest-Arbeitszeit unterschreitest.
    Solange Du dagegen dem Betrieb Deine Arbeitskraft zur Verfügung stellst, läuft auch Deine Arbeitszeit – unabhängig davon, ob Du tatsächlich arbeitest oder lediglich anwesend bist, um jederzeit den Arbeitsprozess aufnehmen zu können. Wenn Du dann nach Hause geschickt wirst, z.B. weil es gerade nichts zu tun gibt, darfst Du das als bezahlte Freistellung sehen!

    Mittlere Reife
    Siehe Realschulabschluss

    Mittlerer Bildungsabschluss
    Der mittlere Schulabschluss heißt je nach Bundesland „Mittlere Reife“, „Realschulabschluss“, „Fachoberschulreife“ oder als „Qualifizierter Sekundarabschluss“.

    Mobbing
    Mobbing, das ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Und das gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle gemobbt werden. Wende Dich sofort an die JAV oder den Personalrat, wenn Du von Mobbing betroffen bist.

    Mutterschutzgesetz
    Durch dieses Gesetz sollen werdende und bereits „gewordene“ Mütter vor arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Weil das Gesetz außerdem die soziale Sicherheit stärken möchte, genießen Schwangere und Mütter (bis vier Monate nach der Entbindung) Kündigungsschutz – auch wenn sie in der Ausbildung oder in der Probezeit sind. Bei Schwangerschaft während der Ausbildung sind bis zu insgesamt 14 Wochen Fehlzeit zulässig.

    Noch kein Eintrag


    Zum Mitgliederbereich

    Anmelden

    Registrieren




     

    Aktuelle Ausbildungs-Angebote