Injektionen
Vom Gesetzgeber wurde bislang nicht schlüssig geregelt, ob Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals fallen. Sie gelten als ärztliche Tätigkeiten. Eindeutige höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu aber nicht. In der Praxis ist es üblich, dass i.m.-Injektionen durch Pflegekräfte vorgenommen werden, ebenso die Infusionsgabe bei liegendem, intravenösem Zugang.
Tatsache ist: Ohne die Übernahme dieser Aufgaben durch das Pflegepersonal wäre bei den derzeitigen Arbeitsabläufen die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes nicht denkbar. Daraus resultiert die Gefahr, dass durch Übernahme ärztlicher Tätigkeiten die eigentliche pflegerische Arbeit unter zusätzlich vergrößertem Zeitdruck oder gar nicht geleistet wird.
Auszubildenden dürfen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nur zum Zwecke der Ausbildung unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht oder von qualifizierten Berufsangehörigen gestattet werden. Sie tragen dabei selbst die Durchführungsverantwortung. Wenn etwas schief geht, können sie haftungsrechtlich herangezogen werden.
Deshalb gibt es ein verbrieftes Verweigerungsrecht, wenn man sich hierzu nicht hinreichend qualifiziert fühlt.
Wie bei jedem ärztlichen Eingriff müssen Patienten vorher aufgeklärt und um ihr Einverständnis gefragt werden.






