Titel 1
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    Der Öffentliche Dienst ist mit über 4,5 Millionen Beschäftigten Deutschlands größter Arbeitgeber.
    Titel 2
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    Auf die richtige Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt kommt es an. Wir zeigen, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist.
    Titel 3
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    Nach einer fundierten Ausbildung in Theorie und Praxis winkt eine unbefristete Festanstellung mit guten Aufstiegsmöglichkeiten.
    Titel 4
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    Planungssicherheit, die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Werte und ein zuverlässiger Arbeitgeber sind starke Argumente.
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    Fahrtkosten
    Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
    In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber die Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung notwendig sind.

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsortes durchgeführt wird. In diesem Fall hast Du ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ebenso müssen Dir Fahrtkosten zu Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf Deine Abschlussprüfung erstattet werden.

    Fahrzeiten
    Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause sind Deine Privatsache. Sie werden weder auf die Ausbildungszeit angerechnet noch vergütet. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen für Auszubildende. Der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder umgekehrt werden jedoch angerechnet.

    Familienheimfahrten
    Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen.

    Familienversicherung
    Studierende können sich unter bestimmten Umständen kostenlos bei einem Elternteil oder bei dem/der eigenen Ehegatten/-in mitversichern lassen, sie sind dann in der so genannten Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen gesonderten Beitrag zahlen.

    Fehlzeiten
    Im Unterschied zu den meisten anderen Berufen kann in den Gesundheitsberufen das Überschreiten einer bestimmten Zahl an Fehltagen, zum Beispiel wegen Krankheit, die Zulassung zur staatlichen Prüfung verhindern. Das ist unabhängig von den Leistungen, die während der Ausbildung erbracht worden sind. Nach dem Altenpflege- und dem Krankenpflegegesetz dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung versäumt werden.

    Das Hebammengesetz sieht eine zulässige Fehlzeit von zwölf Wochen während der gesamten Ausbildung vor. Nicht angerechnet auf die Fehltage werden Urlaub, Bildungsurlaub und Freistellungen für Aktivitäten in der JAV. Bei Schwangerschaft ist eine Fehlzeit bis zu 14 Wochen erlaubt.

    In Ausnahmefällen kann allerdings auch nach Überschreiten der Fehlzeitengrenze die Zulassung zur Prüfung erlaubt werden. Dies entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der bzw. des betreffenden Auszubildenden. Vorausgesetzt, das Bestehen der Prüfung ist zu erwarten.

    Feiertage
    An gesetzlichen Feiertagen musst Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, bekommst aber dennoch deinen Lohn bezahlt – sofern Du üblicherweise an diesem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.

    Bei einer Vollzeittätigkeit mit Wechselschicht bekommst Du entsprechend den Feiertag nicht bezahlt, wenn Du dann gerade keine Schicht hast. Falls Du in Teilzeit im Wechselschichtbetrieb angestellt bist, bekommst Du auch die Feiertage anteilig bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muss daher entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen genehmigt werden.

    In der Krankenpflege wird die ganze Woche gearbeitet und damit auch an Feiertagen. Hier hast Du gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich: Innerhalb von zwei Wochen musst Du dadurch an einem normalen Werktag nicht arbeiten und wirst trotzdem bezahlt – ggf. auch mit Feiertagszuschlag. Durch den Ausgleichstag arbeitest Du also effektiv einen Tag weniger bei voller Bezahlung.

    Achtung: Das gilt leider nicht, falls Du maximal fünf Tage pro Woche in einem solchen Betrieb arbeitest – dann entfällt leider Dein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit. Bist Du allerdings in Teilzeit und bei freier Zeiteinteilung angestellt, bekommst Du wiederum auch die Feiertage anteilig bezahlt.

    Frauenbeauftragte
    Im öffentlichen Dienst gibt es eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.

    Freistellung
    Bei einem Todesfall in der Familie oder bei einer Vorladung bei Behörden kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Weitere Gründe sind: Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

    Für den arbeitsintensiven Zeitraum von Prüfungen oder für die Dauer von Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung. Nichtsdestotrotz solltest Du versuchen, wenigstens eine unbezahlte Freistellung für diese Zeit auszuhandeln, falls Dein Urlaub nicht ausreicht oder Du ihn nicht dafür nehmen möchtest.


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