Nachtarbeit
Für volljährige Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du nur für Arbeiten zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Das aber nur, wenn sie am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr in die Berufsschule müssen. In diesem Fall gilt eine Höchstarbeitszeitdauer am Vortag bis maximal 20 Uhr.






