Dauer der Ausbildung
Deine Ausbildungsdauer richtet sich nach der angestrebten Laufbahn. Deine Ausbildung wird im „Beamten/innen-Verhältnis auf Widerruf“ geleistet und dauert im einfachen Dienst sechs Monate, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst drei Jahre und im höheren Dienst mindestens zwei Jahre.
Wenn Du vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hast, kannst Du unter gewissen Umständen Deine Ausbildungszeit verkürzen. Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist es ebenfalls möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Ziehst Du Deine Laufbahnprüfung vor, endet Dein Ausbildungsverhältnis mit bestandener Prüfung. Rasselst du bei der Prüfung durch, kannst Du die Ausbildungszeit auf Antrag bis zur Wiederholungsprüfung verlängern.
Dienstherr
Aufgrund der staatlichen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland sind die Dienstherrn, der Bund, die Länder und die Kommunen – so genannte Gebietskörperschaften. Daneben können Beamte und Beamtinnen auch bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sein, die der staatlichen Aufsicht unterstehen.
Dienstbezeichnung
Die Dienstbezeichnung ist die abstrakte Bezeichnung der angestrebten Amtsbezeichnung eines/r deutschen Beamten/in. Der/Die Beamte/in führt eine Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes im Status des/r Beamten/in auf Widerruf. Dies ergibt sich für Bundesbeamte/innen aus § 11 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) bzw. für Bundespolizeibeamte/innen aus § 5 Abs. 2 Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) und für Landesbeamte/innen aus den entsprechenden Regelungen des Landesbeamten/innen-Rechts sowie als Umkehrschluss aus § 8 Abs. 3 Beamten/innen-Statusgesetz.
Im auswärtigen Dienst wird im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung Attaché/Attachée verwendet.
Die Dienstbezeichnungen werden durch Laufbahn(ver)ordnungen des Bundes und der Länder festgelegt. Amtsbezeichnungen werden für Bundesbeamte/nnen durch den/die Bundespräsidenten/in oder die von ihm oder einer gesetzlich ermächtigte Stelle festgelegt. Im Landesbereich erfolgt die Festlegung der Amtsbezeichnung durch die landesrechtlich zuständige Stelle.
Dienstleistungspflicht
Siehe Pflichten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
Dienstvereinbarungen
Was in der freien Wirtschaft die Betriebsvereinbarungen sind, das sind im Öffentlichen Dienst die Dienstvereinbarungen. Ihre Regelungen sollen die Arbeitssituation der Beschäftigten verbessern. Dabei kann es um die Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit, Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter gehen.
Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und der Amts- oder Dienststellenleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen. Sie gelten nur für die Dienststelle oder Verwaltung, für die sie abgeschlossen wurden.
Wenn du wissen willst, ob und welche Dienstvereinbarungen für Dich zutreffen, frage Deine JAV oder Deinen Personalrat.
Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung der dienstlichen Pflichten der Beamtinnen und Beamten. Es sieht hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens gegen einen Beamten bzw. eine Beamtin je nach Ermessen ausgesprochen werden können: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamten/innenverhältnis.
In einem Disziplinarfall leistet ver.di für seine Mitglieder Rechtsschutz. Wichtig ist es, in solchen Angelegenheiten die JAV oder den Personalrat zur Unterstützung heranzuziehen.






